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Rechtliche Grundlagen

 

Das Hochschulrahmengesetz (HRG) eröffnet mit der Novellierung vom 20. August 1998 (Kap.2, §19(1) HRG) den Universitäten und Fachhochschulen die Möglichkeit, international kompatible Studiengänge mit Bachelor- und Master-Abschluss anzubieten. Diese neuen Studiengänge erfordern ein neues Verfahren der Qualitätssicherung, das mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 3. Dezember 1998 geschaffen wurde.  

Zur Steuerung des Verfahrens wurde, ebenfalls im Jahr 1998, der Akkreditierungsrat von KMK und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) als "Kontrollinstanz" eingesetzt. Seine Aufgabe ist es u.a. , die mit der fachlich-inhaltlichen Begutachtung der neuen Studiengänge beauftragten Agenturen zu akkreditieren.

Mit den Beschlüssen
- Statut für ein länder- und hochschulübergreifendes Akkreditierungsverfahren und
- Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland 
etablierte die KMK das Akkreditierungssystem in Deutschland im Jahr 2002 dauerhaft. Damit erfolgte für die neuen Studiengänge die Abkehr vom als zu wenig flexibel angesehenen System der Rahmenprüfungsordnungen. 

Mit dem Beschluss der Länder über
Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen  wurde die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen und Studien- und Prüfungsleistungen festgeschrieben. Aus diesen Strukturvorgaben sind die Standards entstanden, die die neuen Studiengänge erfüllen müssen und deren Einhaltung die Akkreditierungsagenturen überprüfen.